AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitswelten Corporate Culture & Worklife Consulting

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1       Arbeitswelten Consulting e.U. (in der Folge als Unternehmensberater oder Auftragnehmer bezeichnet) erbringt umfassende Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung sowie der Organisation und Durchführung von Seminaren und Schulungen für Unternehmen (in der Folge als Auftraggeber bezeichnet).

1.2       Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge als AGB bezeichnet). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB.

1.3       Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.4       Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Umfang des Beratungsauftrages / Wettbewerbsverbot

2.1       Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2       Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Beauftragung und Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3       Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle einer Verhinderung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Trainers, diesen durch einen gleichwertigen Trainer zu ersetzen, ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche entstehen.

2.4       Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient (Punkt 2.2). Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

 

  1. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1       Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2       Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3       Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4       Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

 

  1. Loyalität und Sicherung der Unabhängigkeit

4.1       Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2       Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

  1. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2       Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen und Erstellung des Abschlussberichts weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

  1. Schutz des geistigen Eigentums

6.1       Das Urheberrecht und sämtliche Werknutzungsrechte sowie sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken und Inhalten (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke in seinem Betrieb verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) und/oder deren Inhalte zur Gänze oder in Teilen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Folgen einer unberechtigten Nutzung von Werken und deren Inhalten.

6.2       Der Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen dieses Punktes 6. berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung sämtlicher gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

  1. Gewährleistung

7.1       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet für Sach- und Rechtsmängel seiner Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.

7.2       Der Anspruch auf Gewährleistung des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

  1. Haftung / Schadenersatz

8.1       Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2       Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3       Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist (ausgenommen für Personenschäden).

8.4       Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) seine vertraglichen Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

  1. Mediationsverfahren

9.1       Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens drei Monate ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

9.2       Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

  1. Geheimhaltung / Datenschutz

10.1     Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

10.2     Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt der vertraglichen Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von und Informationen über Klienten des Auftraggebers, unbefugten Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

10.3     Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Geheimhaltung gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Verschwiegenheitsverpflichtung aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

10.4     Die Verschwiegenheitsverpflichtung reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

10.5     Die Datenschutzinformation, abrufbar unter https://www.arbeitswelten.at/datenschutz-informationen/ und als Anlage jeder Vereinbarung und dieser AGB beigegeben, stellt einen integralen Bestandteil jeder Vereinbarung und dieser AGB dar.

 

  1. Honorar, Leistungsstörungen

11.1     Nach Erfüllung der vertraglichen Leistungen erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen und entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) durch den Auftraggeber zu bezahlen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit p.a. mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Ansprüche im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

11.2     Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

11.3     Unterbleibt die Ausführung der vertraglichen Leistungen aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Vertragsleistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer (Unternehmensberater) bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

11.4     Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

  1. Elektronische Rechnungslegung

12.1     Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

 

  1. Dauer eines Vertrages, vorzeitige Auflösung

13.1     Jeder Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

13.2     Ein Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder

– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers (Unternehmensberater) weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers (Unternehmensberater) eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

  1. Schlussbestimmungen

14.1     Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben in sämtlichen Vertragsunterlagen und diesen AGB gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, sich allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.2     Änderungen eines Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.3     Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters), außer es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zuständig.

 

Stand: April 2021